Weitere Entscheidung unten: OLG Rostock, 31.01.2002

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 02.07.2001 - 1 U 113/00   

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https://dejure.org/2001,8083
OLG Düsseldorf, 02.07.2001 - 1 U 113/00 (https://dejure.org/2001,8083)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.07.2001 - 1 U 113/00 (https://dejure.org/2001,8083)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Juli 2001 - 1 U 113/00 (https://dejure.org/2001,8083)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht; Rückwärtsfahrender Gabelstapler ; Erforderliche Rückschau ; Mißachtung der Sorgfaltspflichten; Gabelstaplerfahrer ; Organisationsverschulden

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § ... 831 Abs. 1 S. 1; ; SGB X § 116; ; SGB X § 116 Abs. 1; ; SGB VII § 105 Abs. 1 S. 1; ; SGB VII § 106 Abs. 3; ; ZPO § 92 Abs. Abs. 1 S. 1; ; ZPO § 100 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711 S. 1; ; ZPO § 108 Abs. 1 S. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 831; SGB VII § 105; SGB VII § 106; SGB X § 106; StVG § 7; StVG § 8
    Anforderungen an Auswahl und Überwachung eines Gabelstaplerfahrers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsausschluß nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 SGB VII bei Tätigwerden auf einer "gemeinsamen" Betriebsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2002, 91
  • VersR 2002, 585
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.10.2000 - VI ZR 67/00

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.07.2001 - 1 U 113/00
    Ergänzend legt die Klägerin ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2000 vor (VI ZR 67/00/ vgl. BGH in NJW 2001, S. 443), durch welches sie ihre Auffassung zur "gemeinsamen" Betriebsstätte bestätigt sieht.

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner -soweit ersichtlich-ersten einschlägigen Entscheidung vom 17. Oktober 2000 (VI ZR 67/00, vgl. BGH in NJW 2001, S. 443) in Auseinandersetzung mit dem bisherigen Meinungsstreit ausgeführt und seither mehrfach bekräftigt hat (vgl. zuletzt BGH in NJW-RR 2001, S. 741), reicht für eine gemeinsame Betriebsstätte ein bloßes Nebeneinander von Unternehmensaktivitäten nicht aus.

  • BGH, 01.07.1997 - VI ZR 205/96

    Pflichten eines Kraftfahrers gegenüber einem radfahrenden Kind

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.07.2001 - 1 U 113/00
    So sinnvoll es ist, wenn bei einem angestellten Kraftfahrer, der sich mit einem betriebseigenen Fahrzeug im Außendienst fernab des Betriebsgeländes im allgemeinen Straßenverkehr bewegt, zur ausreichenden Überwachung Kontrollfahrten gefordert werden, bei denen seine Fahrweise aus einem anderen Fahrzeug beobachtet werden kann (vgl. z. B. BGH in NJW 1997, S. 2756 f.), so wenig Sinn macht es andererseits, vergleichbare Anforderungen auf den Fall zu übertragen, daß ein Fahrzeug/Arbeitsgerät innerbetrieblich in einem Rahmen geführt wird, wie es hier der Fall war.
  • BGH, 23.01.2001 - VI ZR 70/00

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.07.2001 - 1 U 113/00
    Wie der Bundesgerichtshof in seiner -soweit ersichtlich-ersten einschlägigen Entscheidung vom 17. Oktober 2000 (VI ZR 67/00, vgl. BGH in NJW 2001, S. 443) in Auseinandersetzung mit dem bisherigen Meinungsstreit ausgeführt und seither mehrfach bekräftigt hat (vgl. zuletzt BGH in NJW-RR 2001, S. 741), reicht für eine gemeinsame Betriebsstätte ein bloßes Nebeneinander von Unternehmensaktivitäten nicht aus.
  • OLG Saarbrücken, 11.02.2021 - 4 U 8/20

    1. An die für den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche

    Zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bei einem Feststellungsanspruch (Festhaltung OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. Juli 2018 - 4 U 26/17, juris; Anschluss OLG Köln, Urteil vom 2. August 2001 - 8 U 19/01, juris und OLG Hamm, Urteil vom 23. März 1998 - 6 U 210/97, juris; vergleiche OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2001 - 1 U 113/00, juris).

    In der Rechtsprechung wird vertreten, dass demgegenüber dem Geschäftsherrn bei einem ausschließlich im Werksverkehr eingesetzten Gabelstaplerfahrer, der eine genau umrissene Tätigkeit innerhalb eines von den Abläufen und der Örtlichkeit her überschaubaren Betriebs durchführt, gesonderte Beobachtungs- und Überwachungsmaßnahmen nicht abverlangt werden könnten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.7.2001 - 1 U 113/00, juris Rn. 85).

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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 31.01.2002 - 1 U 113/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,31144
OLG Rostock, 31.01.2002 - 1 U 113/00 (https://dejure.org/2002,31144)
OLG Rostock, Entscheidung vom 31.01.2002 - 1 U 113/00 (https://dejure.org/2002,31144)
OLG Rostock, Entscheidung vom 31. Januar 2002 - 1 U 113/00 (https://dejure.org/2002,31144)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)

    HpflG § 2 Abs. 1-3; KV MV § 2 Abs. 2; LandeswasserG MV § 40
    Beschädigung eines Hausgrundstücks infolge Überlaufens eines Regenrückhaltebeckens eines privatrechtlichen kommunalen Eigenbetriebs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 909
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 22.04.2004 - III ZR 108/03

    Rückstau in der Kanalisation nach Jahrhundertregen

    1991, 53 f. bei 20jähriger oder 25- bis 100jähriger Wiederkehrzeit; Filthaut, HPflG, 6. Aufl., § 2 Rn. 74 für einen sogenannten "Jahrhundertregen"; verneinend bei einer Wiederkehrzeit von 10 Jahren OLG Karlsruhe NVwZ-RR 2001, 147, 148; die Revision gegen dieses Urteil hat der Senat durch Beschluß vom 19. Oktober 2000 - III ZR 322/99 - nicht angenommen; OLG Rostock VersR 2003, 909, 911 bei einer Wiederkehrzeit von 20 Jahren, sofern die Kapazität der Anlage [Regenrückhaltebecken] nicht den veränderten Umständen angepaßt wurde).
  • BGH, 11.03.2004 - III ZR 274/03

    Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens

    In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Rostock (OLG-Report 2003, 10 = VersR 2003, 909; ebenso Kunschert in Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl. 2004, Kap. 22 Rn. 61) entspreche es gerade dem Schutzzweck der Norm, derartige offenliegende Teile des Kanalsystems wie ein Rückhaltebecken im Falle ihres Versagens ebenfalls in die Haftung einzubeziehen.
  • BGH, 30.04.2008 - III ZR 5/07

    Eigentumsverhältnisse an Anlagen der Abwasserkanalisation; Haftung wegen der

    Soweit einem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock (VersR 2003, 909) eine abweichende Auffassung entnommen werden kann, beruht die - von der Beschwerde auch nicht als divergierend bezeichnete - Entscheidung nicht darauf.

    Das hat zur Folge, dass die beklagte Stadt nach außen hin zumindest neben den von ihr als technische "Erfüllungsgehilfin" eingeschalteten Stadtwerken "Herrin der Gefahr" blieb, sie daher jedenfalls als Mitinhaberin des Kanalisationsnetzes im Sinne des § 2 Abs. 1 HPflG innerhalb ihres Gemeindegebiets anzusehen ist (siehe auch zur Verantwortlichkeit des Abwasserbeseitigungspflichtigen aus unerlaubter Handlung Senatsurteil BGHZ 149, 205, 211 ff.; zu § 22 Abs. 1 und 2 WHG; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl., § 22 Rn. 6, 50 f.; anders für eine Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern offenbar OLG Rostock VersR 2003, 909 f., das allerdings eine beiderseitige Mitinhaberstellung nicht in Betracht zieht).

  • OLG Köln, 21.08.2003 - 7 U 39/03

    Regenrückhaltebecken ist Teil der gemeindlichen (Rohr)-Kanalisation

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in jüngerer Zeit mit ähnlicher Begründung das Oberlandesgericht Rostock mit Urteil vom 31.01.2002 (Az.: 1 U 113/00, Juris Nr. KORE580432003) ohne weiteres angenommen hat, dass ein Regenrückhaltebecken haftungsrechtlicher Bestandteil einer Rohrleitungsanlage im Sinne von § 2 Abs. 1 HaftPflG ist.
  • LG Bonn, 24.08.2005 - 7 O 205/04

    Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht wegen einer Gasexplosion durch

    Wer nach außen hin als der für die Anlage Verantwortliche erscheint und tatsächlich in der Lage ist, Schaden durch die Anlage zu verhindern, ist deren Inhaber (vgl. W. Filthaut, § 2 Rdn. 45; OLG Düsseldorf, VersR 2002, 1557/1558; OLG Rostock, VersR 2003, 909).
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